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5 Antworten zur präventiven Sanierung

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Wenn die Finanzierungsstruktur neu aufgestellt werden muss, kann die präventive Sanierung helfen.
nd3000/iStock/Thinkstock/Getty Images

Was versteht man unter der präventiven Sanierung?

Die präventive Sanierung – auch bekannt als präventiver Restrukturierungsrahmen – geht auf eine europäische Richtlinie zurück und soll bis Juni 2021 in deutsches Recht überführt sein. Noch können Unternehmen das Verfahren damit nicht nutzen.

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Update
Zum Jahreswechsel 2021 ist die präventive Sanierung in Kraft getreten. Welche Änderungen es gegenüber dem Referentenentwurf noch gegeben hat, lesen Sie hier

Der zentrale Unterschied zur Regelinsolvenz und den Verfahren der Insolvenz in Eigenverwaltung: Die präventive Sanierung setzt bereits vor der Insolvenzreife an. „Ziel ist es, dass ein Unternehmen in einem frühen Krisenstadium Schritte der Sanierung geht und damit den Insolvenzfall verhindert“, sagt Steffen Reusch, Geschäftsführer bei BDO Restructuring. Dafür verständigt sich das Unternehmen mit seinen Gläubigern möglichst außergerichtlich auf zentrale Themen wie beispielsweise eine finanzielle Restrukturierung. „Insgesamt hat die präventive Sanierung als vorinsolvenzliches Verfahren eine deutlich geringere Eingriffsintensität als ein Insolvenzverfahren“, erklärt Reusch.

Für wen eignet sich die präventive Sanierung?

Damit die präventive Sanierung ein Erfolg werden kann, muss das Unternehmen im Kern gesund sein und braucht ein überlebensfähiges Geschäftsmodell. Klassische Anwendungsfälle sind etwa Unternehmen, die ihre Finanzierungsstruktur neu aufstellen müssen, weil die Kapitaldienstfähigkeit hinter den Erwartungen zurück bleibt oder eine unternehmerische Fehlentscheidung oder ein exogener Schock zu einer Schieflage geführt hat.

Die Neuausrichtung wird in einem Restrukturierungsplan zusammengefasst, über den die Gläubiger abstimmen und der gerichtlich bestätigt wird. „Man muss dafür erklären und sauber dokumentieren können, worin das Problem liegt und warum das Unternehmen künftig wieder erfolgreich sein wird“, sagt Reusch. Dies gelinge nur, wenn die Geschäftszahlen qualitativ hochwertig und transparent aufgearbeitet seien. „Für die Gläubiger muss nachvollziehbar sein, warum sie einen Beitrag dazu leisten sollen, das Unternehmen zu sanieren.“

Da das Unternehmen bei einer präventiven Sanierung noch nicht insolvent ist, gelten auch finanziell andere Rahmenbedingungen. „Bestimmte finanzielle Erleichterungen wie beispielsweise durch das Insolvenzgeld gibt es in der präventiven Sanierung nicht“, betont Reusch. 

Wo liegen potentielle Konfliktpunkte bei der präventiven Sanierung?

Auch wenn viele Details noch nicht geklärt sind, zeichnen sich bereits Konfliktpunkte ab. Die präventive Sanierung sieht vor, dass Unternehmen sich mit ihren Gläubigern außergerichtlich und per Mehrheitsbeschluss auf den Verzicht auf Forderungen einigen. Dabei gibt es sogar die Möglichkeit, dass ein Unternehmen einzelne Gläubigergruppen, die eine Minderheit bilden, gegen deren Willen an eine Sanierungslösung binden kann („Cross-Class Cram-Down“).

Dies sorgt unter Finanzierern für Kritik – sie fürchten, Unternehmen könnten sich zu Lasten ihrer Geldgeber sanieren. „Welche Forderung letztlich mit welchem ökonomischen Wert zu berücksichtigen sein wird, darüber wird sich in der Praxis trefflich streiten lassen“, erwartet Reusch.

Zwar ist beim präventiven Sanierungsverfahren keine einstimmige Zustimmung der Gläubiger mehr erforderlich, dennoch müssen die Beteiligten eine Mehrheit finden. „Wenn kein Konsens zu erzielen ist, muss die Sanierung auf einem anderen Weg fortgesetzt werden“, sagt Reusch. Dann wäre beispielsweise der Übergang in ein Schutzschirmverfahren oder in die Regelinsolvenz denkbar. Wie genau ein solcher Wechsel aussehen kann, ist allerdings noch nicht im Detail definiert. 

Wer begleitet eine präventive Sanierung?

Die Frage, wer ein Unternehmen am besten durch eine präventive Sanierung begleitet, wird lebhaft diskutiert. Das Verfahren sieht grundsätzlich die Rolle eines Restrukturierungsbeauftragten vor. Im Gegensatz zu einem Insolvenzverwalter, der in der Insolvenz weitgehende Befugnisse hat, ist der Restrukturierungsbeauftragte eher als Moderator gefragt. Er kann beispielsweise bei Konflikten zwischen der Geschäftsführung, die in der präventiven Sanierung an Bord bleibt, sowie den Gläubigern vermitteln. Eigenständig im Namen des Unternehmens handeln darf der Restrukturierungsbeauftragte nicht.

„Es ist diplomatisches Geschick gefragt.“

Steffen Reusch, BDO Restructuring

Als Restrukturierungsbeauftragte bringen sich unterschiedliche Marktteilnehmer in Stellung: Wirtschaftsanwälte, Insolvenzverwalter, Restrukturierungsberater und auch Wirtschaftsprüfer bringen sich ins Gespräch. „Es ist ein neues Verfahren, das möglichst jeder für sich besetzen will“, sagt Reusch. 

Er glaubt, dass verschiedene Qualifikationen gefragt sein werden: „Man muss ökonomisch fundiert und ausgewogen aufzeigen können, warum ein Gemeininteresse an der Sanierung des Unternehmens besteht und die Gläubiger daher ihre jeweilige Position akzeptieren sollten. Hinzu kommt der Restrukturierungsplan, der eine juristische Komponente hat. Zudem ist diplomatisches Geschick im Umgang mit den verschiedenen Beteiligten gefragt“, fasst Reusch das Anforderungsprofil zusammen.

Wäre die präventive Sanierung in der Coronakrise eine Hilfe?

Unternehmen, deren Finanzierungsstruktur aufgrund eines exogenen Schocks angepasst werden muss, gelten als klassisches Beispiel für die präventive Sanierung. Damit könnte es auch für Betriebe interessant sein, die durch die Folgen des Coronavirus in Schieflage geraten sind. Für diese kommt das Verfahren jedoch zu spät: „Es wäre zwar wünschenswert, das Instrumentarium schnellstmöglich im Werkzeugkasten zu haben, doch noch sind viele Detailfragen offen“, sagt Reusch.

Er hofft, dass Unternehmenslenker künftig die präventive Sanierung im Blick haben. „Die präventive Sanierung erfordert es, dass sich das operative Management stark einbringt und selbst den Anstoß gibt“, sagt der Sanierer. Denn die Entscheidung für eine Sanierung müsse zu einem frühen Zeitpunkt getroffen werden. „Wer zu lange wartet, dem wird die Entscheidung häufig abgenommen“, mahnt Reusch. Dann bliebe oft nur noch der Gang in die Insolvenz.

Info

In den weiteren Teilen unserer Serie finden Sie demnächst Antworten zu den Besonderheiten der Insolvenz im Regelverfahren, zur Insolvenz in Eigenverwaltung sowie zum Schutzschirmverfahren. Rechtliche Neuerungen und Entwicklungen finden Sie regelmäßig auch auf unserer Themenseite Restrukturierung.