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Restrukturierungsbeauftragter: Rolle, Aufgaben, Gehalt

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Ein neues Jobprofil wird den Markt der Sanierer aufrollen: Der Restrukturierungsbeauftragte. Doch was machen diese Restrukturierer überhaupt?
fotogestoeber - stock.adobe.com

Die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten sorgt in der Sanierungsbranche schon seit Monaten für Gesprächsstoff: Verschiedene Berufsgruppen wie Fachanwälte, Sanierungsberater und Insolvenzverwalter positionieren sich dafür. Doch was genau soll der Restrukturierungsbeauftragte eigentlich machen?

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Update
Zum Jahreswechsel 2021 ist die präventive Sanierung in Kraft getreten. Welche Änderungen es gegenüber dem Referentenentwurf noch gegeben hat, lesen Sie hier

Der kürzlich vorgelegte Referentenentwurf zur präventiven Sanierung zeigt, wie die Aufgabe künftig aussehen soll. Doch noch ist der Entwurf nicht in geltendes Recht gegossen. In den zurückliegenden Wochen durften Marktteilnehmer den Entwurf kommentieren. Die Berufsverbände haben auch zur Definition des Restrukturierungsbeauftragten bereits einige Kritikpunkte gefunden.

Wer kann Restrukturierungsbeauftragter werden?

Ein kritischer Punkt: Die Debatte, wer am besten geeignet ist, klärt auch der Referentenentwurf nicht eindeutig. Dort heißt es, es müsse sich um eine Person handeln, die „geeignet“ und „geschäftskundig“ sowie von Gläubigern und Schuldner unabhängig ist. Schlagen Gläubiger oder Schuldner einen Kandidaten vor, darf das Gericht diesen nur ablehnen, wenn die Person „offensichtlich ungeeignet“ ist.

Das lässt Raum für Interpretation. Der Bundesverband der Unternehmensberater (BDU) hat bereits im November 2019 in einem Positionspapier dargelegt, welche Qualifikationen er für angebracht hält: Demnach soll der Restrukturierungsbeauftragte ein „erfahrener Restrukturierer oder auch Turnaround-Manager sein“, der neben Unabhängigkeit und Fachkompetenz auch die richtigen persönlichen Voraussetzungen mitbringt. 

„Diese Fähigkeiten sind eher personen- als berufsgruppenspezifisch.“

Aus einem Positionspapier des BDU

Die Fähigkeiten seien „eher personen- als berufsgruppenspezifisch“, findet der BDU – es gebe sowohl Restrukturierungsberater als auch Insolvenzverwalter, die die Kriterien „in hervorragender Weise“ erfüllten sowie Mitglieder beider Gruppen, die „mit Sicherheit ungeeignet“ seien.

Als mögliche Kandidaten listet der Verband Unternehmensberater, Restrukturierungsberater, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Insolvenzverwalter mit mindestens fünf Jahren Restrukturierungspraxis sowie Kenntnissen des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts auf. Zudem sollten sie Erfahrung mit Sanierungskonzepten, etwa nach IDW S6, mitbringen.

Der Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) geht sogar noch weiter: „Unabhängigkeit, Qualifikation und Eignung der neu geschaffenen Funktionen des Restrukturierungsbeauftragten und des Sanierungsmoderators sollten in einer gesetzlichen Definition näher konkretisiert werden, die auch Insolvenzverwalter und Sachwalter erfasst und einheitliche Maßstäbe mit klaren Kriterien definiert“, fordert der Verband. 

Wann wird ein Restrukturierungsbeauftragter eingesetzt?

Grundsätzlich kann ein präventives Sanierungsverfahren vollständig ohne Restrukturierungsbeauftragten ablaufen, schließlich soll das Verfahren möglichst schlank sein. In bestimmten Fällen jedoch soll das Restrukturierungsgericht dem Referentenentwurf zufolge einen Beauftragten bestellen – dann spricht man von einer „notwendigen Bestellung“. 

Dies tritt etwa dann ein, wenn eine Restrukturierung die Forderungen von Verbrauchern oder Kleinstbetrieben betrifft, wenn Verträge beendet werden sollen oder wenn die Neuausrichtung gegen den Willen einzelner Gruppen durchgesetzt werden muss. Der Restrukturierungsbeauftragte soll in diesen Fällen als unabhängige Instanz dafür sorgen, dass die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben.

Darüber hinaus kann das Gericht auch auf Antrag des Schuldners einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, um die Verhandlungen zu begleiten („fakultative Bestellung“). Auch Gläubiger, die innerhalb ihrer Gläubigergruppe mehr als 25 Prozent der Stimmrechte halten und zur Kostenübernahme bereit sind, dürfen den derzeitigen Plänen zufolge einen Kandidaten vorschlagen. Der Restrukturierungsbeauftragte steht während des Sanierungsverfahrens unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts und muss diesem Auskunft geben.

Welche Aufgaben hat ein Restrukturierungsbeauftragter?

Der Referentenentwurf zur präventiven Sanierung sieht unterschiedliche Aufgaben vor – je nachdem, ob es sich um einen „notwendigen“ oder um einen „fakultativen“ Beauftragten handelt. Bei notwendiger Bestellung prüft der Restrukturierungsbeauftragte die Forderungen und Anwartschaften der vom Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger und entscheidet auch darüber, in welchem Rahmen über den Restrukturierungsplan abgestimmt wird. Erfolgt dies außergerichtlich, leitet der Restrukturierungsbeauftragte die Versammlung und dokumentiert die Abstimmung. 

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Bei notwendigen Bestellungen haben die Restrukturierungsbeauftragten auch eine überwachende Funktion: So kann das Gericht dem Beauftragten die Befugnis übertragen, die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen, die Geschäftsführung zu überwachen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Das betroffene Unternehmen ist zudem verpflichtet, dem Beauftragten während des Sanierungsverfahrens Zugang zu den Geschäftsräumen sowie Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihn in seinen Aufgaben zu unterstützen.

Eher einen moderierenden Charakter hat dagegen die Rolle eines fakultativ bestellten Restrukturierungsbeauftragten: Er soll Schuldner und Gläubiger bei der Ausarbeitung des Restrukturierungskonzepts unterstützen und begleiten. 

Und was ist dann ein Sanierungsmoderator?

Der Referentenentwurf sieht neben dem Restrukturierungsbeauftragten aber auch die Rolle der „Sanierungsmoderation“ vor: Ein Sanierungsmoderator wird zunächst für drei Monate bestellt, das Mandat kann um weitere drei Monate verlängert werden. Während dieser Zeit vermittelt er zwischen Schuldnern und Gläubigern, um wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten zu lösen. Das Gericht erhält monatlich einen Bericht über die Fortschritte.

Die Moderation können Unternehmen bereits nutzen, bevor sie ein präventives Sanierungsverfahren einleiten. Nehmen sie dann doch Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, kann der Sanierungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden.

„Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, auf die Einführung der fakultativen Restrukturierungsbeauftragten zu verzichten.“

Aus einem Positionspapier des VID

Diese recht komplexe Grundaufstellung missfällt dem Verband der Insolvenzverwalter Deutschlands. Der VID kritisiert die Struktur mit notwendigen und fakultativen Restrukturierungsberatern einerseits und dem Sanierungsmoderator andererseits. Er fürchtet aufgrund der zwei Ausgestaltungsvarianten beim Restrukturierungsberater „Verwirrungen im Rechtsverkehr“. Als Instrument im frühen Krisenstadium dürfte eher die Sanierungsmoderation wahrgenommen werden – und damit mehr Akzeptanz finden als die Bestellung eines fakultativen Restrukturierungsbeauftragten zur bloßen Moderation, argumentiert der VID.

Der Verband plädiert daher dafür, „auf die Einführung der fakultativen Restrukturierungsbeauftragten zu verzichten“ und diese Rolle eher über die Sanierungsmoderation abzubilden.

Was verdient ein Restrukturierungsbeauftragter?

Der Restrukturierungsbeauftragte wird auf Stundensatzbasis bezahlt. Bei der Bemessung der Stundensätze soll das Restrukturierungsgericht dem Referentenentwurf zufolge die Qualifikation des Beauftragten, die Unternehmensgröße sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners berücksichtigen. Als Faustregel nennt der Entwurf einen Stundensatz von bis zu 350 Euro für den Restrukturierungsbeauftragten. Zudem errechnet das Restrukturierungsgericht gemessen am voraussichtlichen Aufwand einen Höchstbetrag für das Honorar. Dauert die Restrukturierung länger, muss der Restrukturierungsbeauftragte die Abweichung unverzüglich beim Gericht melden und begründen.

Arbeitsstunden qualifizierter Mitarbeiter können mit bis zu 200 Euro berechnet werden. Der VID kritisiert diese Obergrenze: Bei komplexen Fällen sei zu erwarten, dass ein Restrukturierungsbeauftragter neben Mitarbeitern auch gleichwertig qualifizierte Kollegen oder Partner mit einbeziehen müsse. Die starre Kostengrenze sei „für diesen Fall unangemessen“.

In Ausnahmefällen kann der Stundensatz des Restrukturierungsbeauftragten auch über 350 Euro die Stunde liegen – etwa wenn andernfalls keine geeignete Person das Amt übernehmen will oder wenn der Fall besonders komplex ist und die Aufgaben eher denen eines Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren ähneln. Der Stundensatz eines Sanierungsmoderators wird ebenfalls mit bis zu 350 Euro angegeben.

Auch der Gravenbrucher Kreis, in dem sich Vertreter mehrerer namhafter Insolvenzkanzleien zusammengeschlossen haben, kritisiert die Vergütungsstruktur für Restrukturierungsbeauftragte. Diese übernähmen ähnliche Aufgaben wie Sachwalter in Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung – „und auch entsprechend weitgehende und persönliche Haftungsrisiken“, heißt es in einer Stellungnahme. Daher solle die Tätigkeit als Restrukturierungsbeauftragter mit 80 Prozent der für Sachwalter vorgesehenen Vergütung entlohnt werden, schlägt der Gravenbrucher Kreis vor. Bemessungsgrundlage solle das Unternehmensvermögen sein.

Was passiert, wenn die Insolvenz eintritt?

Scheitert die präventive Sanierung, kann der Wechsel in ein Insolvenzverfahren die Folge sein. In einem solchen Fall plädiert der Unternehmensberaterverband BDU für eine klare Trennung zwischen Restrukturierungsbeauftragtem und Insolvenzverwalter: „Der Referentenentwurf sieht zurzeit noch vor, dass der Restrukturierungsbeauftragte im Fortgang des Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt werden kann. Das birgt die Gefahr einer erheblichen Interessenskollision“, findet Burkhard Jung, Vorsitzender des Fachverbands Sanierungs- und Insolvenzberatung im BDU. 

„Das birgt die Gefahr einer erheblichen Interessenskollision.“

Burkhard Jung, BDU, sieht Restrukturierungsbeauftragte nicht als spätere Insolvenzverwalter.

Der Konflikt entsteht aus dem Gehaltsthema heraus: Die Vergütung eines Insolvenzverwalters ist häufig höher, als es die für den Restrukturierungsbeauftragten vorgesehenen Stundensätze sind. Dies könnte einen Fehlanreiz schaffen: Ein Beauftragter könnte selbst dazu beitragen, dass eine Sanierung scheitert und das Unternehmen in die Regelinsolvenz geht – um dann selbst den Posten des Insolvenzverwalters zu übernehmen und die höhere Vergütung einzustreichen. Allein die Möglichkeit, dass derlei Überlegungen eine Rolle spielen könnten, schädige bereits das Vertrauen in das Verfahren, sagte Jung.

Wie geht es jetzt weiter?

Nachdem in der zweiten Septemberhälfte der Referentenentwurf veröffentlicht wurde, hatten Marktteilnehmer und Interessenverbände Gelegenheit, ihre Stellungnahmen abzugeben. Die Ausgestaltung des Restrukturierungsbeauftragten kann sich also in Details noch ändern. Der Zeitrahmen für die weitere Umsetzung des Entwurfs in deutsches Recht ist ehrgeizig: Bereits von Januar 2021 an soll der präventive Sanierungsrahmen nutzbar sein.

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